Amtsgericht Bad Kreuznach

Amtsgericht Bad Kreuznach
John-F.-Kennedy-Straße 17
55543 Bad Kreuznach
https://agkh.justiz.rlp.de

Telefon Geschäftsstelle:
0671/708-2855 u. 0671/708-2861

Sprechzeiten:
täglich 9.00 – 12.00 Uhr

Die nächsten 2 Zwangsversteigerungen (2 insgesamt)

  • Landwirtschaftsfläche

    Landwirtschaftsfläche
    Waldböckelheim

    Verkehrswert in €: 630,00

  • Doppelhaushälfte

    Doppelhaushälfte
    Sponheim

    Verkehrswert in €: 214.000,00

Wichtiger Hinweis:

Besondere Hinweise anlässlich der Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus)  
Angesichts der aktuellen Entwicklungen zur Lockerung der allgemeinen Beschränkungen des öffentlichen Lebens hat auch die Justiz Rheinland-Pfalz Maßnahmen ergriffen, um auch unter den Bedingungen der Pandemie den Dienstbetrieb schrittweise wieder auszuweiten und zugleich Verfahrensbeteiligte, Besucherinnen und Besucher sowie die Beschäftigten der Justiz vor einer Ansteckung zu schützen. 
Bitte tragen auch Sie dazu bei, das Ansteckungsrisiko in den Gerichten zu minimieren und beachten Sie dazu folgende Hinweise, wenn Sie zu einem Gerichtstermin geladen wurden oder aus sonstigen Gründen beabsichtigen ein Justizgebäude aufzusuchen: 
  • Das Gerichtsgebäude dürfen Sie nicht betreten, wenn 
    • bei Ihnen bzw. bei einer Person, mit der Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt hatten, eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert worden ist oder 
    • Sie (bzw. jemand in Ihrem direkten privaten Umfeld) Husten, Fieber, Schnupfen, Atemprobleme oder gar eine Lungenentzündung haben oder 
    • Sie verpflichtet sind, sich nach einer Einreise aus einem anderen Staat oder einer anderen Region in Quarantäne zu begeben.

Sollten Sie in den vorgenannten Fällen – zum Beispiel als Partei, Zeuge oder Rechtsanwalt – zu einem Termin geladen sein, informieren Sie uns zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich. Machen Sie dies bitte grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und nur in dringenden Fällen telefonisch. 
  • Bitte begrenzen Sie ihren Aufenthalt in dem Gerichtsgebäude auf das zwingend erforderliche Maß. 
    • Sollten Sie als Verfahrensbeteiligter oder Verfahrensbevollmächtigter (Rechtsanwalt) zu einem Termin geladen sein, bitte wir Sie sich vor und nach Ihrem Termin so kurz wie möglich im Gerichtsgebäude aufzuhalten. Besondere Hinweise anlässlich der Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus) 
    • Zu den öffentlichen Gerichtsverhandlungen sind Zuhörer weiter zugelassen. Für sie können aber zusätzliche Beschränkungen bestehen. 
    • Sollten Sie das Gericht aus anderen Gründen aufsuchen wollen, bitte wir Sie zu prüfen, ob Sie Ihr Anliegen auch schriftlich oder telefonisch erledigen und auf einen persönlichen Besuch vor Ort verzichten können. 
  • Halten Sie, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen.
  • Bringen Sie Ihre Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte „Community-Maske“) mit und tragen Sie diese, sofern der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, entsprechend den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts. 
  • Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln und nutzen Sie nach Betreten des Gerichts zur Verfügung stehende Möglichkeiten der Handhygiene.
  • Das Gericht kann für die Verhandlung zusätzliche sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen. 

Zusatzinformation für Zwangsversteigerungsverfahren:

  • Für die gesamte Dauer des Zwangsversteigerungstermins ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es besteht kein Anspruch von Erschienenen auf Maskenaushändigung durch die Justiz.
  • Es kann kurzfristig zur Verlegung des ursprünglich anberaumten Sitzungssaals kommen. Änderungen bzw. den aktuellen Sitzungssaal können Sie bei der Wachtmeisterei erfragen bzw. von den Sitzungsaushängen an der Saaltür entnehmen.
  • Der Termin kann nur unter Einhaltung der aktuellen Corona-Sicherheitsauflagen abgehalten werden. Sollte es hierdurch zu kurzfristigen Terminsaufhebungen kommen, findet durch die Justiz keine Übernahme bzw. Erstattung von entstandenen Kosten oder Auslagen statt.

Für Ihre Mitwirkung bei der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie bedanken wir uns. 

» Weitere Infos

Sicherheitsleistung

Wichtige Informationen zur Sicherheitsleistung - Barzahlung ist ausgeschlossen!

Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort Sicherheit i. d. R. in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten oder nachzuweisen.

Barzahlung ist ausgeschlossen!

Sicherheit kann gem. § 69 ZVG geleistet werden durch:
1. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck oder
2. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellten Bundesbankscheck oder
3. Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts
4. Überweisung der Sicherheit auf das vom Gericht angegebene Konto:

Postbank Ludwigshafen, SWIFT-BIC: PBNKDEFF, IBAN: DE34 5451 0067 0025 3116 79

Im Verwendungszweck der Überweisung ist unbedingt anzugeben:

- Zwangsversteigerung Aktenzeichen/Kassenzeichen - Amtsgericht
- Absendername und Bankverbindung (für evtl. Rücküberweisung)

Die Überweisung der Sicherheitsleistung sollte frühzeitig, mindestens 14 Tage vor der Versteigerung, erfolgen. Der Betrag muss bei der Gerichtskasse VOR dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen. Wird im Termin Sicherheitsleistung verlangt und liegt der Nachweis darüber dem Gericht zum Versteigerungstermin nicht vor, muss das Gebot zurückgewiesen werden.

Lage und Anfahrt zum Amtsgericht

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