Anspruch auf Auszahlung des Überschusses ist pfändbar
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.
„Der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme ist nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar. Da der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses erst mit der Aufhebung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss entsteht, handelt es sich um die Vorausabtretung eines künftigen Anspruchs. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Abtretungsempfänger an dem Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht erwerben, weil er bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innehat.“
Der Kläger machte als Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners einen Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Erlöses aus der Zwangsverwaltung geltend. Die Immobilie stand unter Zwangsverwaltung, außerdem war auf Betreiben der Beklagten die Zwangsversteigerung angeordnet worden.
Dann verkaufte der Schuldner die Immobilie; der Kaufgegenstand sollte lastenfrei gestellt werden. In dem Vertrag trat der Schuldner sämtliches Guthaben aus dem Zwangsverwaltungsverfahren an die Beklagte als erstrangige Grundpfandgläubigerin ab. Der Zwangsverwalter wurde angewiesen, das nach Abzug der Kosten verbleibende Guthaben auf ein Konto der Beklagten auszukehren. Die Abtretung war auf Verlangen der Beklagten, die an dem Kaufvertrag nicht beteiligt und bei der Beurkundung nicht zugegen war, in den Vertrag aufgenommen worden.
Der Zwangsverwalter hatte nach Abrechnung einen Betrag hinterlegt, dessen Freigabe der Kläger erstrebte. Der Kläger glaubte, die Abtretung des Guthabens aus der Zwangsverwaltung sei anfechtbar, da die Beklagte die Annahme (nur) gegenüber dem Zwangsverwalter innerhalb der Drei-Monats-Frist vor dem Insolvenzantrag erklärt habe. Der Schuldner sei bereits vorher zahlungsunfähig gewesen. Es handele sich um eine Vorausabtretung. Für die Anfechtung sei entscheidend, wann die im Voraus abgetretene Forderung entstanden sei; das sei aber erst später der Fall gewesen, da die Abrechnung des Zwangsverwaltungsverfahrens erst später möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei die Abtretung des Guthabens anfechtbar. Der Schuldner habe im Zeitpunkt der Abtretung bereits gewusst, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Gläubiger vollständig zu befriedigen. Hiervon habe die Beklagte auch Kenntnis gehabt, was bereits das Verlangen auf Sicherung im Kaufvertrag nachweise.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: