Beschwerdebefugnis nur für alle gemeinsam
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(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen eines Antrags auf Grundbuchberichtigung in Sachen ‚Buchersitzung’ (Eigentumserwerb eines eigentlich Nichtberechtigten allein durch 30-jährige Eintragung ins Grundbuch) hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„1. Sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als solche eingetragen, so steht grundsätzlich nur allen gemeinsam die Beschwerdebefugnis zu ...
2. Das Begehren, einen mittlerweile überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren, kann nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden.
3. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Grundbuch zu seinen Gunsten ausweist. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus.“
Es ging im Verfahren um die Frage, inwieweit eine nachträgliche Dokumentation eines mittlerweile überholten Rechtszustands im Grundbuch ein zulässiger Antragsgegenstand sein könne.
Die Eltern des Beteiligten waren im Grundbuch als Miteigentümer von Grundbesitz zu je 1/2 eingetragen. Nach dem Tod des Vaters wurden dessen Ehefrau und fünf Kinder, darunter der Beteiligte, mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Inhaber deren Anteils eingetragen. Nach dem Tod der Mutter erfolgte deren Eintragung mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ und entsprechend die Eintragung als Untererbengemeinschaft bei der bis dahin nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft am Hälfteanteil des Vaters. Dann wurde schließlich aufgrund der Mitteilung des Versteigerungsgerichts über den Zuschlagsbeschluss der Ersteher als Alleineigentümer eingetragen.
Später beantragte der Beteiligte, die Eintragung zu berichtigen. Er behauptete, das alleinige Eigentum am Grundstück habe die Mutter, weil sie 30 Jahre lang das Grundstück in Eigenbesitz gehabt habe und ebenso lange im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Dann sei Verjährung eingetreten und somit das Alleineigentum kraft Gesetz auf sie übergegangen. Das Grundbuchamt hatte demgegenüber darauf bestanden, dass das Grundbuch richtig sei. Der Beteiligte hielt aber an seinem Antrag fest. Zwar seien alle Eintragungen im jeweiligen Eintragungszeitpunkt zutreffend gewesen. Auch die Eintragung des Erstehers werde durch die begehrte Berichtigung nicht beeinträchtigt. Im Grundbuch solle aber nachträglich erkennbar sein, dass die fünf „eingetragenen Miteigentümer“ ihre Eigentumsrechte unangefochten abgegeben hätten.
Den Antrag wies das Grundbuchamt zurück. Das Grundbuch gebe die materielle Rechtslage zutreffend wieder. Der behauptete Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs habe nicht stattgefunden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Buchersitzung nicht vorlägen. Zudem finde eine Berichtigung gelöschter Eintragungen nicht statt.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: