Beschwerdeführer muss Korrektur der Verfassungsverletzung erwirken
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(IP) Im Zusammenhang Grundbuchberichtigung bei drohender Zwangsversteigerung hat das Bundesverfassungsgericht (BvR) entschieden.
„1. Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz 10 der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht ... Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit in aller Regel entgegen, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand oder besteht, den behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen ... Damit wird sichergestellt, dass der Vorrang gewahrt bleibt, der den Fachgerichten sowohl bei der Sachverhaltsermittlung als auch bei der Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften nach der gesetzlichen Kompetenzordnung und wegen der größeren Sachnähe gebührt ... Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert ferner, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist ... Der Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken“.
Den Kindern des Erblassers im vorliegenden Fall war ein Erbschein erteilt worden, wonach der Erblasser von ihnen jeweils zur Hälfte beerbt wurde. Aufgrund dieses Erbscheins wurden die Antragsgegner im Ausgangsverfahren in Erbengemeinschaft je zur Hälfte anstelle des Erblassers im Grundbuch eingetragen. Darauf haben die Antragsgegner die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Grundstückseigentümergemeinschaft an der Immobilie beantragt. Das Amtsgericht beraumte den Termin zur Zwangsversteigerung an. Der Termin wurde zwischenzeitlich aufgehoben, ohne dass das Verfahren eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat gegen die angeordnete Teilungsversteigerung Drittwiderspruchsklage beim Landgericht erhoben, das die Teilungsversteigerung gegen Sicherheitsleistung von 280.000 Euro einstweilen eingestellt wird.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: