Das Interesse der Beschwerdeführerin ist wertbestimmend
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(IP) Hinsichtlich Wertfestsetzung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden.
„Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.“
Den Beteiligten gehörte als Erbengemeinschaft ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Das Amtsgericht hatte dessen Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Daraufhin hatte die Antragsgegnerin ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und beantragt, das Verfahren einzustellen.
Das Amtsgericht hatte den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hatte Diese sofortige Beschwerde eingelegt, worauf diese durchs Landgerichts zurückgewiesen- und deren Streitwert fürs Beschwerdeverfahren auf € 20.000,- festgesetzt wurde. Dagegen hat die Beschwerdeführerin erneut „sofortige Beschwerde“ eingelegt – und die Sache wurde ans OLG verwiesen.
Dies stellte ergänzend fest: „Maßgebend für diese Wertfestsetzung ist der Umstand, dass die Beschwerdeentscheidung … inhaltlich die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG für sechs Monate betraf und daher für die Beschwerdewertfestsetzung das - im Verhältnis zum Wert des Miteigentumsanteils geringer anzusetzende - Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend ist … Nur unter diesem Gesichtspunkt spielt auch der Verkehrswert des Miteigentumsanteils eine Rolle. Dieser war hier auf € 100.000,00 zu schätzen, da bereits im Jahre … unter Berücksichtigung der Wohnfläche (50 m²) einen Verkehrswert des Miteigentumsanteils in Höhe von € 90.000,00 als Grundlage seiner Berechnung des Geschäftswertes angesetzt hatte“.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: