Die für die Herstellung des Werks notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen
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(IP) Hinsichtlich des Streits bei komplexen Werkverträgen und der Wertigkeit hierbei gegebenenfalls anfallender Teilurteile hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden.
„1. Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbstständige Verfahren. Will der Kläger im Rahmen seiner Berufung gegen ein Schlussurteil hinsichtlich der Herausgabeansprüche aus einem davor zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nunmehr auf Schadensersatzforderungen übergehen, stellt sich dies daher für den 2. Rechtszug als Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich nicht nach § 264ZPO, sondern nach § 533 ZPO beurteilt.
2. Die Fälligkeit der Leistung des Unternehmers bei einem Werkvertrag kann sich aus einer vertraglich bestimmten Frist oder aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrags und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen.
3. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung des Werks notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
4. Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.“
Die Parteien stritten über Ansprüche aus Verträgen hinsichtlich der Restaurierung von mehreren historischen Automobilen, die der Beklagte für die Klägerin aufgrund jeweils eigenständiger Absprachen durchführen sollte und die die Klägerin dem Beklagten überlassen hatte.
Weiterhin kaufte die Klägerin ein zusätzliches Fahrzeug vom Beklagten, welches dieser ebenfalls umbauen sollte. Die Klägerin leistete insoweit im Ergebnis der Verrechnung mit einem eigentlich für ein anderes Fahrzeug gezahlten Betrag neben dem genannten Kaufpreis eine Anzahlung für Karosserieteile an den Beklagten und glich weitere Rechnungen aus. Der Beklagte berechnete der Klägerin außerdem einen Vorschuss, den die Klägerin nicht beglich.
Dann stellte der Beklagte sämtliche Arbeiten ein, da die Klägerin ein ihr unterbreitetes Angebot für die in Aussicht genommene Instandsetzung eines Innenraums nicht bestätigte.
Darauf kam es in dieser Angelegenheit zum Streit und zu unterschiedlichen Teilurteilen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: