Die Vollstreckung einstellen
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(IP) Inwieweit eine auf nicht gezahlten Säumniszuschlägen basierende Zwangsversteigerung aufgehoben werden kann, hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) entschieden.
„Ob und wann Verwaltungsmaßnahmen aufzuheben sind, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurden, ist für die Verwaltungsvollstreckung im Land Brandenburg ... geregelt.“ Es „sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde oder der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Beides ist bezogen auf die Anforderung der Säumniszuschläge, die den Gegenstand des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides ... bildeten, nicht der Fall. Denn weder ist das hierauf bezogene Leistungsgebot aufgehoben noch sind diese Säumniszuschläge beglichen oder bei summarischer Prüfung erkennbar, dass der Anspruch sonst erloschen wäre. Vielmehr ist durch den vorliegenden Beschluss nur die Vollziehung dieser Säumniszuschläge ausgesetzt. Für diesen Fall ordnet § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg lediglich an, dass die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist. Eine Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen sieht das Gesetz bis zur Unanfechtbarkeit einer die Säumniszuschläge aufhebenden gerichtlichen Entscheidung ... nicht vor.“
Der Antragsteller hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner geltend gemachte Forderung von Säumniszuschlägen anzuordnen, und die angeordnete Zwangsversteigerung deswegen aufzuheben.
Die Verwaltungsrichter stimmten ihm dabei zu: „Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, der – wie die Anforderung der Säumniszuschläge im vorliegenden Fall – ... sofort vollziehbar ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Interesse eines Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.“ Das Gericht habe sich dabei auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen sowie die Prüfung spezieller Einwände gegen die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: