Die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte ist vorgegeben
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich der Zuständigkeit von Gerichten im Zusammenhang von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW entschieden.
„Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist nach den gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangigen besonderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nach § 766 ZPO, § 793 ZPO und § 30a ZVG auch gegeben, soweit sich der Antragsteller gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wendet, für die nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Zuständig ist hierfür das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach § 764 Abs. 2 ZPO und § 1 Abs. 1 ZVG bzw. das Landgericht als Beschwerdegericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für die Zuständigkeit unerheblich ist, ob der Antragsteller der Ansicht ist, die tatsächlich erfolgten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stünden nicht im Zusammenhang mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, weil diese im Rechtssinne nicht eingeleitet seien. Denn es ist gerade Sache des Gerichts des zulässigen Rechtswegs zu überprüfen, ob dieser Einwand berechtigt ist.“
Im vorliegenden Verfahren ging es um die Beschwerde des Antragstellers in Sachen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt- und der Rechtstreit ans Amtsgericht verwiesen wurde. Das Obergericht erkannte diese Beschwerde für unbegründet.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. „Nach der allgemeinen Regel des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden. Dazu zählen grundsätzlich auch Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwalters.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: