Duldungsanordnungen bei Zwangsversteigerung
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(IP) Hinsichtlich städtebaulicher Duldungsanordnungen bei durch Zwangsversteigerung erworbenen Immobilien hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit Leitsatz entschieden.
„Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer gemeindlichen Duldungsanordnung für den Abriss eines Gebäudes nach dem § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wegen städtebaulicher Missstände im Verständnis von § 177 Abs. 2, 3 Satz 1 BauGB vor, so kommt es nicht darauf an, was den konkreten Zustand des Gebäudes verursacht hat und wer – hier nach den Behauptungen des Eigentümers die Gemeinde im Rahmen einer „Feuerwehrübung“ – dafür die Verantwortung trägt.
Im Fall des Einschreitens der Gemeinde auf dieser Grundlage kann dahinstehen, ob das Gebäude bereits einen gefahrträchtigen Zustand erreicht hat, der wegen unzureichender Standsicherheit ein Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des §§ 82 Abs. 1 LBO gebietet. Aus Sicht der betroffenen Eigentümer zu vermeiden ist insoweit unter rechtsstaatlichen Aspekten allerdings eine doppelte oder gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Behörden.“
Der Kläger wandte sich in dem erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, die Beseitigung eines ehemaligen Wohngebäudes auf seinem Grundstück zu dulden. Bereits zuvor war gegenüber den Rechtsvorgängern des Klägers die Beseitigung der Dachkonstruktion eines früheren Scheunentraktes des Anwesens angeordnet worden. Darauf hatte der Kläger den damals einsturzgefährdeten Scheunenteil des Anwesens abgerissen. Seitdem war der rechtsseitige Giebel des verbliebenen, ehemals angebauten Wohnteils des Anwesens ungeschützt der Witterung ausgesetzt.
Darauf forderte die Bauaufsichtsbehörde den Kläger unter Verweis auf vom Gebäude ausgehende Gefahren auf, auf dem Giebel und dem Dach aufliegende lose Teile zu beseitigen und eine Absperrung vorzunehmen. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass sie beabsichtige, ihn zur Duldung des Abrisses des Gebäudes zu verpflichten, erklärte der Kläger, die Schäden an seiner Immobilie seien durch eine Feuerwehrübung der Beklagten verursacht worden.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: