Gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht nötig
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(IP) Hinsichtlich eines approbationsrechtlichen Widerrufs hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln im Zusammenhang Zwangsversteigerung entschieden.
„Eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nötig, weil die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf der Approbation und die Aufforderung, ihre Approbationsurkunde herauszugeben, sofern diese wieder in ihren Besitz gelangen sollte, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung hat. Denn einen Sofortvollzug dieser Maßnahmen hat der Antragsgegner nicht angeordnet. Da er die Aufforderung, die Approbationsurkunde herauszugeben, somit erst dann im Wege der Vollstreckung durchsetzen kann, wenn diese Regelung bestandskräftig werden sollte, besteht derzeit auch kein Bedürfnis, der Klage gegen Ziffer 4. der Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung zu verleihen.“
Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung. Das Amtsgericht hatte zuvor in einem Zwangsversteigerungsverfahren Anhaltspunkte vorgebracht, die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner hatte darauf im Zusammenhang noch keine Regelung getroffen, sondern der Antragstellerin lediglich Gelegenheit gegeben, zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen - zu verschiedenen approbationsrechtlichen Regelungen, von denen jeweils belastende Wirkungen ausgingen.
Das Verwaltungsgericht konkretisierte in diesem Zusammenhang: „Gem. § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Entfällt die aufschiebende Wirkung, etwa weil die Behörde nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahme angeordnet hat, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO. Dies setzt voraus, dass bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: