Im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vor künftigen Beitragsforderungen geschützt
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(IP) Hinsichtlich der Heranziehung zu einem Verbesserungsbeitrag für eine Wasserversorgungsanlage hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg mit Leitsatz entschieden.
„1. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Erwerber nicht vor der künftigen Entstehung von Beitragsforderungen und öffentlichen Lasten geschützt; ab dem Zuschlag trägt er die öffentlichen Lasten.
2. Einer Verbesserungsbeitragssatzung kommt nur eine ex-nunc-Wirkung zu, wenn sie keine Rückwirkungsanordnung enthält.
3. Die Erhebung eines endgültigen Verbesserungsbeitrags ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil die Behörde vor Zuschlagserteilung gegenüber dem Voreigentümer einen Vorausleistungsbescheid auf die Verbesserungsmaßnahme erhoben, aber anschließend nicht mehr vollstreckt und die Forderung auch nicht wirksam im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet hat.“ (redaktioneller Leitsatz)
Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten. Der Kläger war Eigentümer eines Anwesens, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen worden war. Für das streitgegenständliche Anwesen wurde gegenüber dem damaligen Eigentümer ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten erhoben. Jahre später wurde eine Vorausleistung auf den Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage erhoben. Eine Beitragsbegleichung erfolgte nicht. Dann wurde über das Vermögen des vormaligen Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger erlangte im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentum am Anwesen. Darauf erst erfolgte die Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme und der Beklagte zog den Kläger zu einem Beitrag für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage. Nach Aufhebung des Bescheides durch den Beklagten (mangels gültigen Satzungsrechts) wurde das Verfahren eingestellt. Im selben Jahr zog der Beklagte den Kläger erneut zu einem Verbesserungsbeitrag heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt unter Umdeutung des streitgegenständlichen Verbesserungsbeitrags in einen „eingeschränkten Herstellungsbeitragsbescheid“ zurück.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: