(ip/pp) Das die Bundsanstalt für Arbeit (BA) auch bei verschuldeter Insovenzverschleppung wegen Zahlung von Insolvenzgeld nicht immer Anspruch auf Schadensersatz hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt festgestellt. Ein Schadensersatzanspruch der BA setze vielmehr voraus, dass diese nachweist, dass sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer Aufwendungen erspart hätte so die obersten Bundesrichter. So haftet der Geschäftsführer einer GmbH auch bei offensichtlich verschuldeter Insolvenzverschleppung nicht ohne weiteres für Insolvenzgeldzahlungen an die Arbeitnehmer einer GmbH.

In ihrem Leitsatz fassten die Richter zusammen: "Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.

 

BGH, Az.: VI ZR 231/06