Keine Haftung des Planers begründet
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(IP) Hinsichtlich gemeinsamen Schadensersatzes und Mitverschulden von Planer, Bauüberwacher und Unternehmer hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„1. Selbst wenn eine ursprüngliche Planung technisch von vornherein nicht realisierbar und deshalb fehlerhaft gewesen sein sollte, vermag das keine Haftung des Planers für eine von ihm nicht geplante, gänzlich anders konstruierte Alternativausführung zu begründen.
2. Es obliegt dem Bauherrn, dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen. Ist bei Ausführung der Baumaßnahme bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist, hat der Bauherr eine neue, durchführbare Planung für das Dach anfertigen zu lassen.
3. Das Mitverschulden des Bauherrn entfällt nicht, wenn der bauaufsichtführende Architekt und der ausführende Unternehmer nicht auf Vorlage einer Detailplanung vor Ausführung des Daches bestanden haben. Dieser Sachverhalt ist nicht mit einem Fall vergleichbar, in dem der ausführende Unternehmer genau erkennt, dass der ihm ausgehändigte Plan einen Fehler enthält, der mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muss, und dennoch nach dem fehlerhaften Plan baut.
4. Der bauaufsichtführende Architekt hat eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten. Ihm obliegt es, für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.“ (redaktioneller Leitsatz)
Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme. Die Klägerin war die Bauherrin, die Beklagten der planende Architekt, der bauaufsichtführende Architekt und der ausführende Unternehmer.
In der Genehmigungsplanung war beim Autoaufzug ein begrüntes Flachdach vorgesehen. Das kam nicht zur Ausführung. Eine Detailplanung für das Dach des Autoaufzuges wurde nicht erstellt. Anstelle des nicht durchführbaren begrünten Flachdachs wurde ein Metalldach ausgeführt, das mangelhaft war. Das Dach wies eine zu geringe Neigung auf. Die innenliegende Wasserablaufrinne war ohne Notüberlauf bzw. Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung ausgeführt, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Aufgrund dieser Mängel kam es zu Feuchtigkeitseintritten in der darunter liegenden Kindertagesstätte.
Die Vorinstanz hatte die Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für künftige weitere Schäden festgestellt. Diese legten Berufung ein.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: