Melderegister nicht immer verbindlich
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(ip/pp) Jeder Mieter sollte sich melderechtlich am eigenen Wohnsitz erfassen lassen – so schreibt es das Melderecht vor. Im Umkehrschluss heißt das aber nicht automatisch, dass auch jeder Bewohner einer Kommune wirklich im Einwohnerregister erfasst ist – und das dies Register objektiv Auskunft über die Einwohnerzahl gibt. So stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem jüngst gefällten Leitsatzurteil fest: "Vermieter dürfen für die Ermittlung der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen".
Im konkreten Fall hatte nämlich eine als Vermieter aktive Gemeinde dies hinsichtlich der Umlage von Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr getan – und die für die Verteilung maßgebliche Personenzahl anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Dem widersprach der BGH: Für die Verteilung der Betriebskosten nach der Anzahl der Bewohner komme es auf die tatsächliche Benutzung und nicht auf deren melderechtliche Registrierung an. In einem Haus wie dem betreffenden mit ca. 20 Wohneinheiten komme es stets zu einer beachtlichen personellen Fluktuation – die sich nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister niederschlüge. So müsse ein Vermieter einer derartigen Berechnung stets die zu einem bestimmten Stichtag konkrete tatsächliche Belegung aller einzelnen Wohnungen zu Grunde legen.
BGH, Az.: VIII ZR 82/07