Werden Nebenkosten (auch Schönheitsreparaturen oder Wartungsarbeiten) auf Mieter oder Wohnungseigentümer umgelegt, profitieren diese von der neuen Regelung. Selbst Eigentümer hatten in der Vergangenheit keine Möglichkeit die Kosten steuerlich geltend zu machen, da die Aufträge hierfür von den Hausverwaltungen vergeben wurden und somit der Wohnungseigentümer keine Rechnung hatte.

Um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, sollten einige Dinge beachtet werden:

  • Die Nebenkostenabrechnung muss formal korrekt sein. Im Normalfall verlangt das Finanzamt die Originalbelege der ausführenden Firmen, wohnt man aber in einer verwalteten Immobilie ist dies nicht nötig. Hier müssen seitens der Verwaltung alle ausgeführten Haushaltsjobs und Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung aufgeführt werden. Die dem Eigentümer zufallenden anteiligen Kosten werden berücksichtigt. Da es sich hierbei um eine neue Anweisung handelt, sind sicherlich noch nicht alle Verwalter informiert, also unbedingt darauf achten, dass die Abrechnung korrekt ausgeführt wurde.
  • Materialkosten müssen aus den Abrechnungen heraus gerechnet werden, es werden nur die reinen Personalkosten angerechnet.
  • Die Leistungen müssen im Haushalt erbracht worden sein. Kosten für außerhalb der Wohnung oder des Hauses erbrachte Leistungen werden nicht anerkannt.
  • Nicht angerechnet werden können Kosten, die zu den Herstellungskosten zählen.

 

Je nach Art der Beschäftigung fallen verschiedene Anrechnungsanteile an.

Als Stichtag für die Erstattung gilt der Zeitpunkt der Vorauszahlung oder der Sonderumlage.

Sind aus vorangegangen Jahren (ab 2003) noch Steuerbescheide offen, kann für diese Jahre nachträglich die Erstattung beantragt werden.