Nur, wenn der Kosteneingang im Verfahren gefährdet ist
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(IP) Hinsichtlich der Anforderung eines Kostenvorschusses für die beantragte Eintragung eines Gläubigerwechsels im Grundbuch hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„1. In Grundbuchsachen ist eine Ermessensentscheidung nach § 13 S. 1 GNotKG (Abhängigmachen der beantragten gerichtlichen Handlung von einer Vorschusszahlung) nur eröffnet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kosteneingang im jeweiligen Verfahren gefährdet ist. Das ist der Fall, wenn konkrete Einzelfallumstände ernsthafte Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kostenschuldners begründen und die Gefahr besteht, dass die Gebühr nicht zwangsweise eingezogen werden kann.
2. Im Rahmen der anzustellenden Prognose können trotz der rechtlichen Selbständigkeit einer juristischen Person als Kostenschuldnerin Bedenken gegen die Zahlungswilligkeit ihres Alleingeschäftsführers eine ausbleibende Zahlung durch diese nach vorgenommener Eintragung besorgen lassen.
3. Auf mangelnde Zahlungswilligkeit kann es dabei hindeuten, dass nicht der als Erbe in die Verbindlichkeiten der Erblasserin eingetretene Geschäftsführer der Kostenschuldnerin, sondern eine Vollstreckungsgläubigerin im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderung die Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch veranlasst hat, und dass die auf dem Grundstück lastenden Zwangshypotheken auch nahezu 25 Jahre nach dem Erbfall nicht zur Löschung gelangt sind.
4. Die Gefahr, dass die Gebühr nicht zwangsweise eingezogen werden kann, besteht bei einem bereits umfangreich belasteten Grundstück, für das bereits die Zwangsversteigerung angeordnet ist.“
(redaktioneller Leitsatz)
Der Geschäftsführer der Beteiligten war im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Die Kosten für die Eigentumsumschreibung nach der verstorbenen Voreigentümerin trug die antragstellende Grundschuldgläubigerin, zu deren Gunsten eine neue Vollstreckungsklausel hinsichtlich Zwangsvollstreckung gegen den Geschäftsführer der Beteiligten in dinglicher und persönlicher Hinsicht erteilt worden war. Dann beantragte die Beteiligte die Abtretung der bewussten Rechte an sie im Grundbuch einzutragen.
Nach Zurückweisung des gleichzeitig gegen die zuständige Grundbuchrechtspflegerin angebrachten Ablehnungsgesuchs hat das Grundbuchamt den Vollzug von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht und die Antragszurückweisung nach ergebnislosem Fristablauf angekündigt. Zur Begründung gab es an, bei der neuen Gläubigerin handele es sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH. Der Zahlungseingang sei nicht mit Sicherheit zu erwarten.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: