Solardach darf nicht blenden
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(IP) Hinsichtlich nachbarschaftlicher Beeinträchtigung durch die von einer Photovoltaikanlage ausgehenden Blendwirkung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
„Die Kläger haben gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung und künftige Unterlassung der von der auf dem Hausdach der Beklagten montierten Photovoltaikanlage ausgehenden Blendwirkung auf ihr Grundstück, soweit dadurch die Nutzung des klägerischen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Von der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Beklagten geht eine dieser zuzurechnende Eigentumsbeeinträchtigung aus. Da diese nicht unwesentlich ist und ... auch nicht deren Ortsüblichkeit festgestellt werden kann, besteht für die Kläger keine Duldungspflicht.“
Die Kläger nahmen die Beklagte auf Beseitigung der von der Photovoltaikanlage auf deren Dach auf ihr Grundstück ausgehenden Blendwirkung in Anspruch. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, die Klage scheitere an der Duldungspflicht der Kläger. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von nur unwesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Diese seien von den Klägern aber hinzunehmen, weil die beanstandete Nutzung vorliegend ortsüblich sei.
Die Ortsüblichkeit einer Nutzung sei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn ein Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks ergebe, dass die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke so genutzt werde, dass sie wiederum andere Grundstücke in der gleichen Weise beeinträchtigen. Die Ortsüblichkeit könne sich indes auch aus gewandelten Vorstellungen im Bereich des Umweltschutzes und des ökologischen Bewusstseins ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt könnten für die Frage der Ortsüblichkeit vorliegende Erhebungen zum Gepräge der Gegend entfallen, da die Ortsüblichkeit von Photovoltaikanlagen allein mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Entscheidung anzunehmen sei. Aus dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung folge, dass die Verbreitung von Photovoltaikanlagen aus umweltpolitischen Gründen gewünscht sei.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: