Straßenbeitragsbescheid ist dennoch aufrechtzuerhalten
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(IP) Hinsichtlich des Umstandes einer zu geringen Veranlagung zu einem Straßenbeitrag durch eine Gemeinde hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel mit Leitsatz entschieden.
„Erweist sich ein Straßenbeitragsbescheid wegen fehlerhafter Berechnung der Veranlagungsfläche als rechtswidrig, ist dieser dennoch aufrechtzuerhalten, wenn der Beitragspflichtige bei korrekter Veranlagung einen höheren Beitrag zu zahlen hätte.“
Die Beteiligten stritten über die Heranziehung zu Straßenbeiträgen. Die Klägerin war Eigentümerin verschiedener Grundstücke. Die angrenzende Straße war im Zuge mehrere Straßenbaumaßnahmen auf dem Gebiet der Beklagten erneuert worden.
Darauf zog die Beklagte die Klägerin für ihre Grundstücke zur Zahlung eines Straßenbeitrags heran. Die Beklagte ging dabei von einem von ihr zu tragenden Kostenanteil in Höhe von 50 % aus - wegen der Annahme überwiegenden innerörtlichen Durchgangsverkehrs bzgl. der Straße, so dass sie einen Aufwand in Höhe von knapp 30.000,- Euro zugrunde legte. Hiergegen legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Dieser nahm den Widerspruch dann z.T. zurück, führte im Übrigen zur Begründung des Widerspruchs aber u.a. aus, die Klägerin sei bzgl. eines Flurstückes keine Anliegerin. Das Grundstück sei zwar angebunden, habe aber keinen Vorteil über die bewusste Straße. Bei dem bewussten Flurstück handele es sich um einen Bauplatz, der vermutlich unverkäuflich sei. Es werde als Garten genutzt. Ein Faktor von 0,6 sei unangemessen.
Nach weiterem Schriftwechsel wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die sachliche Beitragspflicht aus der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme resultiere. Durch die Straßenbeitragssatzung sei die Ausbaumaßnahme mit Beschluss des Magistrats und Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses abgeschlossen. Die Klägerin sei auch bevorteilt, da die Grundstücke unter weiteren Flurstücken an die Verkehrsanlage anlägen. Insbesondere sei auch das bewusste Flurstück bebaubar, da es im unbeplanten Innenbereich liege. Eine Erschließung sei vorhanden.
Darauf hatte die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trug sie vor, dass der Heranziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bzgl. der Obstwiese ins Leere gehe, ansonsten sei er rechtswidrig. Sie sei u.a. bzgl. des bewussten Grundstückes nicht bevorteilt. Die Schaffung einer Ausfahrt vom Flurstück aus sei wegen beachtlicher Hindernisse nicht möglich. Dort befänden sich - abgesehen von einem Zaun - zwölf haushohe Fichten auf 17 m Länge und eine mehr als 2 m hohe Kirschlorbeerhecke auf ca. 20 m Länge.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: