Vermögensverwalter haben steuerliche Pflichten zu erfüllen
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(IP) Hinsichtlich steuerlicher Verpflichtungen des Vermögensverwalters bei Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
„Wenn die Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zusteht, haben Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen, soweit ihre Verwaltung reicht. Beim Insolvenzverwalter handelt es sich um einen Vermögensverwalter im Sinne dieser Vorschrift … Handlungen des Insolvenzverwalters zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten werden dem Steuerpflichtigen als Eigentümer des Vermögens zugerechnet... Gleiches gilt für Unterlassungen des Vermögensverwalters.
Die so begründeten Steuerverbindlichkeiten sind nicht durch die erteilte Restschuldbefreiung gem. § 301 Abs. 1 S. 1 der Insolvenzordnung – InsO – erloschen, da diese nur Forderungen der Insolvenzgläubiger betrifft. Der Antragsgegner ist jedoch Massegläubiger. Die Zwangsversteigerung des Gewerbe X führte zu einer Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Zwangsversteigerung erfolgte im Sinne dieser Vorschrift zur Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehen Masseverbindlichkeiten gegen den früheren Insolvenzschuldner fort“.
Der Antragsteller forderte die Aussetzung der Vollziehung eines an ihn gerichteten Leistungsgebots wegen rückständiger Umsatzsteuer. Er hatte ein unbebautes Grundstück erworben, darauf ein Gewerbe eröffnet und dort Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt. Dann wurde das Gewerbe unter Zwangsverwaltung gestellt und ein Zwangsverwalter bestellt. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Es bestellte einen Insolvenzverwalter. Der gründete dann weitere Gewerbe. Die erwarben per Zwangsversteigerung die Betriebsimmobilie des Antragstellers und verpachteten seither die Immobilie.
Der Insolvenzverwalter beantragte darauf beim Finanzamt eine Massesteuernummer, da er im Rahmen der Schlussrechnung festgestellt habe, dass der Vorgang der Zwangsversteigerung des Gewerbes steuerrechtlich unzutreffend als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung behandelt worden sei. Die Betriebsimmobilie werde zwar weiterhin als Gewerbe genutzt, jedoch nicht unmittelbar durch die Erwerberin – wie für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderlich – sondern durch andere.
Dem widersprach das Finanzgericht. Der Vermögensverwalter habe den steuerlichen Pflichten der Eigentümer nachzukommen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: