Wegfall der Klagebefugnis des Zwangsverwalters
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(IP) Hinsichtlich der Klagebefugnis des Zwangsverwalters hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) entschieden.
„Mit dem Wegfall der Beschlagnahme als Grundlage des Verwaltungsrechtes nach § 152 ZVG entfällt auch die Klagebefugnis des Zwangsverwalters ...
Der Wegfall der Klagebefugnis des Klägers hat allerdings keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Stellung des Klägers als Beteiligter im vorliegenden Verfahren. Ein Ausscheiden des Klägers aus dem vorliegenden Verfahren wäre nur dann möglich, wenn der Wegfall der Klagebefugnis des Klägers hier zu einem Beteiligtenwechsel geführt hätte. Nach Auffassung der Kammer hat jedoch weder ein gesetzlicher noch ein gewillkürter Beteiligtenwechsel stattgefunden.
Der Wegfall der Klagebefugnis ist nicht mit Fällen der Rechtsnachfolge (§ 239 ZPO) vergleichbar. § 240 ZPO ist eine Spezialregelung für das Insolvenzverfahren, die der Regelung des § 80 InsO Rechnung trägt und den Fall erfasst, dass der Insolvenzverwalter in ein bereits vom Insolvenzschuldner anhängig gemachtes Verfahren eintritt ...
§ 241 Abs. 1 ZPO regelt den Fall der Unterbrechung eines Verfahrens bei Eintritt der Prozessunfähigkeit eines Beteiligten und erfasst insofern eine Fallgestaltung, in dem eine in der Person eines Beteiligten liegende Sachurteilsvoraussetzung unverschuldet entfällt. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hat hier unverschuldet die Klagebefugnis verloren.“
Der Kläger wandte sich im vorliegenden Verfahren bei drohender Zwangsversteigerung als Zwangsverwalter gegen einen Gebührenbescheid. Mit diesem Bescheid, der an den Kläger als Zwangsverwalter adressiert war, setzte die Beklagte Niederschlagswassergebühren gegenüber dem Eigentümer fest und forderte die Zahlung der Beträge.
Dann wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben und das Flurstück verkauft. Parallel aber hatte der Kläger als Zwangsverwalter Klage beim Verwaltungsgericht (VG) erhoben. Das VG entschied, das nach seiner Auffassung der Kläger weiterhin Aktivbeteiligter sei. „Der Kläger hat ... deutlich gemacht, dass er sich als amtsgerichtlich bestellter Zwangsverwalter des Grundstückes ... legitimiere. ... Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts zum Zwangsverwalter über das Grundstück ... bestellt worden. ... Der Kläger war daher aufgrund ... ZVG gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsverfahrensschuldners sowie Partei kraft Amtes“.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: