Wer in einem Altbau wohnt hat auch bei zugigen Fenstern keinen Anspruch auf Mietminderung.
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Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe kann ein Mieter gewisse Mindeststandards bei einer Mietwohnung verlangen. Sollten diese Standards nicht gegeben sein, hat er das Recht auf Abmahnung und Mietminderung. Ausnahmen hierbei sind Altbauwohnungen, hier kann ein Mieter nicht den modernsten Ausstattungsstandard erwarten, muss sich also mit zugigen Fenstern anfreunden.
Im vorliegenden Fall forderte der Mieter einer Altbauwohnung den Eigentümer zur Abdichtung der Fenster auf, in Anlehnung an die Mindestvoraussetzungen des modernen Wohnens. Sollte dies nicht gemacht werden, behielt sich der Mieter vor, einen Teil der monatlichen Miete einzubehalten. Der Vermieter schlug die Forderung des Mieters mit der Begründung aus, dass dieser bei Einzug gewusst habe, worauf er sich einlässt. Vom Landgericht Karlsruhe erhielt der Vermieter recht. Die Begründung des LG lautete: Im Fall der zugigen Fenster handle es sich nicht um einen Mangel. Erwartet werden kann nur der Standard, der der üblichen Ausstattung einer vergleichbaren Wohnung entspricht, zudem muss das Alter des Objektes berücksichtigt werden.