Das Baurecht wird grundsätzlich in privates Baurecht und öffentliches Baurecht unterschieden.

  • privates Baurecht
  • öffentliches Baurecht
  • Bebauungsplan

Privates Baurecht

Die rechtlichen Beziehungen zwischen am Bau beteiligten Privatpersonen regelt das private Baurecht. Der Schwerpunkt liegt auf den Verhältnissen zwischen Auftraggeber (im öffentlichen Baurecht Bauherr genannt) und Auftragnehmer (Architekt, Ingenieure, Bauunternehmer, Handwerker). Aber auch die Beziehungen zu privaten Nachbarn gehören zum privaten Baurecht. Die rechtlichen Grundlagen sind das Werkvertragsrecht sowie die nachbarschaftsschützenden Normen im Privatrecht, unter Umständen auch die Nachbarrechtgesetze der Länder. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird oft in privatrechtliche Verträge mit einbezogen. Privatpersonen, die dem privaten Baurecht unterliegen, können die Verträge freier gestalten als Unternehmen, die dem öffentlichen Baurecht unterliegen.

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht ist ein Teil des Verwaltungsrechts, der sich mit allen Themen rund ums Bauen befasst. Das öffentliche Baurecht unterteilt sich in das Bauplanungsrecht (Bundesangelegenheit) und in das Bauordnungsrecht (Ländersache). Die Grundlagen für das öffentliche Baurecht sind bundesweit das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung, die Immobilienwertermittlungsverordnung und die Planzeichenverordnung. Des Weiteren gelten die jeweiligen Landesbauordnungen und einzelne Gemeinden können extra Verordnungen und Satzungen erlassen. Im Baugesetzbuch werden Bereiche in denen ein Bebauungsplan die zulässige Bebauung festlegt und Gebiete innerhalb von Ortschaften unterschieden. In diesen Gebieten besteht ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung. In Außenbereichen (kein Bebauungsplan) ist nur ein zweckbestimmte Bebauung (Forst-, Landwirtschaft, Energiegewinnung…) zulässig. Weiter Einschränkungen sind in diesen Gebieten möglich. Großbauprojekte und umweltrelevante Bauvorhaben fallen unter das Planfeststellungsrecht und unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Bebauungsplan

Gemeinden setzen Bebauungspläne fest. Sie müssen dabei diverse Vorgaben einhalten. Die Grundlage der Bebauungspläne ist das Baugesetzbuch. In den jeweiligen Bebauungsplänen werden Baugrundstücke, öffentliche Verkehrsflächen und Grünflächen abgegrenzt, die Art der Nutzung, die maximale Geschosszahl, die überbaubaren Flächenanteile des Grundstücks, und die Summe der Fläche aller bebauten Geschosse zur Grundstücksfläche werden festgelegt. Es können sehr genaue Vorschriften zu Abständen und Abmessungen von Gebäuden und auch Dachformen, Dachneigung und Materialien enthalten sein. Bebauungspläne können vor dem Landgericht im Rahmen einer Anfechtungsklage, einer Leistungsklage, einer Feststellungsklage oder einer Verpflichtungsklage angegriffen werden. Eine weitere Möglichkeit gegen einen Bebauungsplan vorzugehen, ist eine Normenkontrolle laut § 47 Verwaltungsgerichtsordnung.